EU-Nachhaltigkeitsregulierung – Sustainable Finance / ESG

 

Information gem. Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(vorerst keine Berücksichtigung nach nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen)

 

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich. Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.

 

Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden.

 

Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.